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Nationales Produktsicherheitsrecht wird reformiert

Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen wurde das Produktsicherheitsgesetz neu gefasst und an die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 und das bereits veröffentlichte Marktüberwachungsgesetz (MÜG) angepasst. Die Verordnung (EU) 2019/1020 gilt in Deutschland bereits seit dem 16. Juli 2021 unmittelbar.

Artikel 3, des Gesetzes über überwachungs-bedürftige Anlagen (ÜAnlG), regelt zukünftig den sicheren Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Mit Artikel 7 des Gesetzes wird die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) redaktionell an das neue ÜAnlG angepasst. Mit den Artikeln 4 bis 35 werden Anpassungen an anderen Rechtsvorschriften vorgenommen. Dies sind insbesondere Bezüge zu den Verordnungen, mit denen EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Mit den separaten Regelungen zu Aspekten der Marktüberwachung und des Betriebs von Anlagen wird das neue ProdSG damit zu einem Gesetz, das ausschließlich die Produktsicherheit regelt.

Die Vorschriften über die Zuerkennung des GS-Zeichens sowie die Pflichten der GS-Stellen wurden konkretisiert. Dies betrifft insbesondere Informationspflichten zu GS-Zeichen-Zertifikaten in § 22 ProdSG, auch in Bezug auf die künftige Veröffentlichung durch die BAuA und die Einbeziehung von externen Stellen nach § 23 ProdSG. Vor allem die Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 ProdSG bedürfen ggf. einiger Umstellungen bei den GS-Stellen. Quelle: ZLS

Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes

Die Bundesregierung hat im Februar 2021 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG-E) vorgelegt. In dem überarbeiteten Gesetz sollen Produktsicherheit und Betriebssicherheit voneinander getrennt werden. Das zur Zeit noch gültige ProdSG enthält im 9. Abschnitt Vorschriften zum Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die in dieser Norm eine Art Fremdkörper darstellen. Ziel ist es, diese Vorschriften in ein Überwachungsbedürftige Anlagengesetz (ÜAnlG-E) zu überführen. In dem Entwurf fehlt allerdings ein Katalog, der beschreibt, was als "überwachungsbedürftige Anlage" definiert ist. Zukünftig soll in Rechtsverordnungen definiert werden, welche Anlagen als überwachungsbedürftig anzusehen sind. Erstmals ist im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG-E) die Ermächtigung zum Erlass einer Verbotsverfügung vorgesehen, die das Inverkehrbringen bestimmter, als gefährlich erkannter Produkte bundeseinheitlich verbietet oder beschränkt.
Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung gilt in Deutschland ab dem 16. Juli 2021 unmittelbar. Die Verordnung wird mit einem Marktüberwachungsgesetz (MÜG) in nationales Recht überführt. Mitunter konkurrierende Regelungen zum geltenden Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sollen durch eine Neufassung des ProdSG bereinigt werden.

Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 zum 1. September 2021

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 "Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten" wird mit Wirkung vom 1. September 2021 aufgehoben, mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 4 Absatz 2, die bereits mit Wirkung vom 25. Dezember 2019 aufgehoben werden.

Die Pflicht für Lieferanten und Händler dem Verbraucher für Leuchten eine Energieverbrauchskennzeichnung bereitzustellen entfällt demnach. Ich empfehle, die Kennzeichnung auch nicht freiwillig weiter zu verwenden, um sich als Hersteller und Händler vor Abmahnungen zu schützen.

Was Leuchten sind, ist in Artikel 2, Absatz 26 der Verordnung definiert:
„Leuchte“ bezeichnet ein Gerät zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfasst"

Die bisherigen Kennzeichnungspflichten für Leuchtmittel (Lampen) bleiben bis zum 31. August 2021 weiterhin bestehen. Ab 1. Mai 2021 müssen jedoch schon alle Parameter des Produktdatenblatts gemäß Anhang V der Deligierten Verordnung (EU) 2019/2015 in die Produktdatenbank eingegeben werden.

Was Lampen sind, ist in in Artikel 2, Absatz 4 der Verordnung Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 definiert:

„Lampe“ bezeichnet eine Einheit, deren Leistung unabhängig geprüft werden kann und die aus einer oder mehreren Lichtquellen besteht. Sie kann zusätzliche Einrichtungen einschließen, die für die Zündung, Stromversorgung und Stabilisierung der Einheit oder für die Verteilung, Filterung oder Umwandlung des Lichts erforderlich ist, sofern diese Einrichtungen nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird"