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Verfahren der gegenseitigen Anerkennung

Grundsätzlich ist ein Produkt, das in einem EU-Land zum Verkauf zugelassen ist, auch für alle anderen EU-Länder zum Verkauf zugelassen. In der Praxis können jedoch die Behörden eines anderen EU-Ziellandes zusätzliche Informationen anfordern, bevor Sie Ihre Produkte dort verkaufen dürfen. Eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung kann Ihnen dabei helfen, diese Informationen bereitzustellen.

Mit dieser freiwilligen Selbsterklärung können Hersteller, Einführer und Händler den Behörden verdeutlichen, dass ihre Waren den Vorschriften in einem anderen EU-Land entsprechen, in dem sie bereits verkauft werden.

Mit dieser Erklärung können alle „nicht harmonisierten" Waren abgedeckt werden, also die Waren, die nicht unter die EU-weiten Rechtsvorschriften mit ihren einheitlichen Anforderungen fallen. Eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung kann auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden.

Quelle: Europäische Union Produktkonformität

Neue Europäische Maschinenverordnung

Die Europäische Kommission hat die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG überarbeitet. Ziel war es, die Richtlinie in eine in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltende Europäische Verordnung zu überführen. Dabei ist die Richtlinie an den New Legislative Framework (NLF) angepasst worden.

Außerdem haben neue technologische Entwicklungen wie z. B. Künstliche Intelligenz, Autonomie und Vernetzung bei der Anpassung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie Berücksichtigung gefunden.

Die neue Europäische Maschinenverordnung - Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen ist ab dem 20.01.2027 für das Inverkehrbringen von Maschinen anzuwenden. Dieser Termin und weitere Termine sind der Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 vom 04.07.2023 zu entnehmen.

Da es keine Übergangsfrist gibt, sind bis 19.01.2027 Maschinen weiterhin nach der derzeit geltenden Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verkehr zu bringen! Es wird darauf hingewiesen, dass einige Anforderungen, die insbesondere die Kommission und die Mitgliedsstaaten betreffen, bereits vor dem 20.01.2027 umzusetzen sind.

Quelle: BAUA (Link zur Website)